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NBN EN 1760-3+A1:2009

Sicherheit von Maschinen - Druckempfindliche Schutzeinrichtungen - Teil 3: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltpuffern, Schaltflächen, Schaltleinen und ähnlichen Einrichtungen

WITHDRAWN

About this standard

Languages
German, English and French
Type
NBN
Standards committee
CEN/TC 114
Status
WITHDRAWN
Publication date
20 May 2009
ICS Code
13.110 (Safety of machinery)
Withdrawn Date
12 September 2023
Price
€ 50,00

About this training

Summary

Dieses Dokument behandelt Anforderungen für druckempfindliche Schutzeinrichtungen, die nicht in
EN 1760-1 und EN 1760-2 festgelegt sind. Die Mehrzahl dieser Einrichtungen wird für bestimmte
Anwendungen hergestellt und ist nicht als übliche Handelsware erhältlich.
Dieses Dokument hat in erster Linie die Sicherheit und Zuverlässigkeit, und nicht die Eignung zum Ziel. Für
die Beziehung zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit, siehe EN 954-1:1996, Anhang D.
Dieses Dokument legt Anforderungen für druckempfindliche Schutzeinrichtungen mit und ohne Rückstelleinrichtung
fest.
Dieses Dokument legt nicht die Abmessungen von druckempfindlichen Schutzeinrichtungen in Bezug auf eine
bestimmte Anwendung fest. Spezielle Anforderungen für besondere Anwendungen können in den entsprechenden
Typ C-Normen enthalten sein.
Dieses Dokument behandelt nicht Stoppeinrichtungen, die nur für den Normalbetrieb von Maschinen,
einschließlich Not-Aus, verwendet werden. Sie gilt ebenfalls nicht für die Anwendung an Orten, die für alte
oder behinderte Menschen oder Kinder zugänglich sind und an denen zusätzliche Anforderungen erforderlich
sein können.
Es werden grundlegende Anforderungen für druckempfindliche Schutzeinrichtungen gegeben, die in
EN 1760-1 und EN 1760-2 nicht behandelt werden. Spezielle Anforderungen sind für folgende Einrichtungen
angegeben:
- Schaltpuffer,
- Schaltflächen und
- Schaltleinen.
ANMERKUNG Einige Anforderungen wurden in Bezug auf elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) gemacht. Diese
sollen nur die Anforderungen der Richtlinie 98/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Maschinenrichtlinie“)
[1] und nicht die Anforderungen der Richtlinie 89/ 336/ EG des Rates („EMV-Richtlinie“) [2] erfüllen.