Gaszähler - Drehkolbengaszähler
Diese Europäische Norm legt den Einsatzbereich, den Bau, den Betrieb, die Ausgabecharakteristiken und die Prüfung von Drehkolbengaszählern (nachfolgend RD-Zähler oder einfach nur Zähler genannt) für die Gasvo-lumenmessung fest.Diese Europäische Norm gilt für Drehkolbengaszähler, die wenigstens für die Volumenmessung von Brenn-gasen von mindestens der 1., 2. und 3. Gasfamilie, deren Zusammensetzung in EN 437:2003+A1:2009 beschrieben ist, bei einem maximalen Betriebsdruck bis einschließlich 20 bar in einem Umgebungs- und Gastemperaturbereich von mindestens –10 °C bis 40 °C eingesetzt werden.Die vorliegende Europäische Norm gilt für Zähler, die an Standorten eingebaut sind, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, sowie an geschlossenen Standorten (innen oder außen mit dem vom Hersteller vorgeschriebenen Schutz) mit oder ohne Betauung,oder, bei entsprechender Angabe durch den Hersteller, offenen Standorten (außen ohne Abdeckung) mit oder ohne BetauungSoweit in dieser Norm nicht anders angegeben: sind alle dargestellten Drücke als Überdrücke zu verstehen werden alle Einflussgrößen außer der geprüften Einflussgröße relativ konstant bei ihrem Referenzwert gehalten.Diese Europäische Norm gilt auch für Zähler mit einem maximal zulässigen Druck PS und Volumen V von weniger als 6 000 bar Liter oder mit einem Produkt aus PS und DN von weniger als 3 000 bar.ANMERKUNG Diese Grenzwerte sind dieselben wie die in der EU-Richtlinie 97/ 23/ EG festgelegten Grenzen.Diese Europäische Norm kann für die Musterzulassungsprüfung und die Einzelzählerprüfung angewendet werden. Verweistabellen sind in den folgenden Abschnitten aufgeführt: Anhang A für die Prüfungen, die zur Musterzulassung vorgenommen werden müssen Anhang B für die Einzelzählerprüfung.Einige Abschnitte dieser Norm behandeln ausschließlich Zähler mit einem mechanischen Zählwerk.Die in dieser Norm angewendete Risikophilosophie beruht auf einer Analyse der aufgrund von Druck entstehenden Gefahren. Die Norm wendet Grundsätze an, um Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Dort wo diese Gefahren nicht beseitigt werden können, werden angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt.
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