Flüssige Mineralölerzeugnisse - Dampfdruck - Teil 1: Bestimmung des luftgesättigten Dampfdruckes (ASVP) und des berechneten dem trockenen Dampfdruck entsprechenden Druckes (DVPE)
Diese Europäische Norm legt ein Verfahren zur Bestimmung des luftgesättigten Dampfdruckes (en: air saturated vapour pressure, ASVP) (absoluter Dampfdruck) fest, der im Vakuum von flüchtigen, niedrigviskosen Mineralölerzeugnissen, Komponenten, Ethanol-Blends bis zu 85 % (V/ V) und Einsatz-produkten, die Luft enthalten, ausgeübt wird. Der dem trockenen Dampfdruck entsprechende Druck (en: dry vapour pressure equivalent, DVPE) kann anhand des Messwertes für den luftgesättigten Dampfdruck berechnet werden.Die in der in dieser Norm beschriebenen Prüfung verwendeten Bedingungen sind ein Dampf Flüssigkeits-verhältnis von 4 : 1 und eine Prüftemperatur von 37,8 °C.Das Prüfgerät wird während der Prüfung nicht mit Wasser benetzt, das beschriebene Verfahren ist daher für Proben sowohl mit als auch ohne sauerstoffhaltige Komponenten geeignet in der Probe gelöstes Wasser wird nicht berücksichtigt.Dieses beschriebene Verfahren ist für die Prüfung luftgesättigter Proben mit einem DVPE zwischen 15,5 kPa und 106,0 kPa geeignet Dampfdrücke außerhalb dieses Bereiches können gemessen werden, die Präzision wurde jedoch nicht ermittelt.Dieses Dokument ist anwendbar auf Kraftstoffe, die sauerstoffhaltige Komponenten bis hin zu den in der maßgebenden Richtlinie des Rates 85/ 536/ EWG [10] angegebenen Grenzen enthalten, sowie für Ethanol-Kraftstoff-Gemische mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (V/ V).ANMERKUNG Für die Zwecke dieser Europäischen Norm werden die Bezeichnungen " % (m/ m)" und " (V/ V)" zur Angabe des Massenanteils bzw. des Volumenanteils verwendet.WARNUNG - Die Anwendung dieser Norm kann die Anwendung gefährlicher Stoffe, Arbeitsgänge und Geräte mit sich bringen. Diese Norm beansprucht nicht, alle damit verbundenen Sicherheits¬probleme zu behandeln. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders dieser Norm, vor ihrer Anwendung geeignete Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Personals zu ergreifen, und dafür Sorge zu tragen, dass behördliche und gesetzliche Maßnahmen eingehalten werden.
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