NBN EN 12007-4:2012

Gasinfrastruktur - Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar - Teil 4: Spezifische funktionale Anforderungen für die Sanierung

AKTIV

Über diese Norm

Sprachen
Deutsch, Englisch & Französisch
Verlag
NBN
Status
AKTIV
Veröffentlichungsdatum
28 September 2012
Code-ICS
23.040.01 (Pipeline components and pipelines in general)
Zurückgezogenes Datum
Preis
€ 163,00

Über diese Schulung

Zusammenfassung

Diese Europäische Norm beschreibt besondere funktionale Anforderungen für die Sanierung von Leitungs-anlagen als Teil bestehender Gasinfrastruktursysteme. Diese Europäische Norm soll in Verbindung mit den Anforderungen der EN 12007-1 angewendet werden.
Diese Europäische Norm gilt nicht für Leitungsanlagen in oberirdischen Anlagen.
Diese Europäische Norm behandelt die verschiedenen Sanierungstechnologien für Gasrohrleitungen in dem Größenbereich der Hauptgasleitungen und Gashausanschlussleitungen und sie soll in Verbindung mit EN 12007-1 angewendet werden. Bestimmte Leitungsnetzwerke, die ursprüngliche für andere Zwecke gedacht waren, können für Sanierungstechnologien in Betracht gezogen werden, um sie für die Verwendung als Gasinfrastruktur tauglich zu machen.
Diese Europäische Norm beschreibt allgemeine Grundsätze der Gasinfrastruktur. Die Anwender dieser Europäischen Norm sollten sich dessen bewusst sein, dass detailliertere nationale Normen bzw. Technische Regeln in den CEN-Mitgliedsländern existieren können.
Diese Europäische Norm soll in Verbindung mit diesen, die oben erwähnten allgemeinen Grundsätze darlegenden nationalen Normen und/ oder Technischen Regeln angewendet werden.
Für den Fall eines Konflikts zwischen strengeren nationalen gesetzlichen Anforderungen/ Bestimmungen und den Anforderungen dieser Europäischen Norm ist den nationalen gesetzlichen Anforderungen/ Bestimmungen wie in CEN/ TR 13737 (alle Teile) ausgeführt Vorrang einzuräumen.
CEN/ TR 13737 (alle Teile) enthält
- eine Klarstellung aller geltenden Rechtsvorschriften/ Bestimmungen eines Mitgliedstaats
- ggf. weitergehende strengere nationale Anforderungen
- einen nationalen Ansprechpartner für die Weitergabe neuester Informationen.