Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen - Sicherheitsanforderungen - Teil 13: Eintreibgeräte
Diese Norm gilt für Eintreibgeräte, die von einer Person in der Hand gehalten werden und in denen Energie mit einer geradlinigen Bewegung auf eingebrachte Eintreibgegenstände zum Zwecke des Eintreibens in ein Werkstück aus bestimmtem Material übertragen wird. Die Eintreibgegenstände verlassen beim Eintreibvorgang das Gerät mit einer den Eintreibwiderstand überwindenden Geschwindigkeit ganz oder teilweise und stellen eine mechanische Verbindung oder Befestigung verschiedener Werkstücke dar. Energie zum Eintreiben kann bezogen werden aus Druckluft oder brennbaren Gasen.ANMERKUNG 1 Eintreibgeräte werden z. B. auch als Nagler, Klammerer, Tacker, Stiftnagler bezeichnet.ANMERKUNG 2 Das Material der Werkstücke kann bestehen aus z. B. Holz, Holzwerkstoff, Kunststoff, Faserstoff — lose oder verdichtet —, Zement- und Kalkwerkstoff, Metall.Diese Norm enthält Anforderungen an die Gestaltung, Kennzeichnung und Benutzerinformation von Eintreibgeräten, entsprechend den in Abschnitt 4 gelisteten spezifischen Gefährdungen. Die Norm gibt für die zusätzlichen Anforderungen Nachweismöglichkeiten sowie Prüfverfahren an.Wird zur Erläuterung einer Sicherheitsanforderung im Text ein Beispiel angeführt, darf dieses nicht als einzige Lösung angesehen werden. Jede andere Maßnahme, die zur gleichen Risikominderung führt, ist erlaubt, wenn ein gleichwertiges Niveau an Sicherheit erreicht wird.Diese Norm gilt für Eintreibgeräte, die nach dem Ausgabedatum der Norm hergestellt worden sind.Diese Norm gilt nicht für Heftgeräte und Vibrationshämmer.ANMERKUNG 3 „Heftgeräte" sind handgehaltene kraftbetriebene Werkzeuge, die vor der Mündung mit einem festen oder beweglichen Gegenlager ausgerüstet und die vorwiegend zum Zusammenheften von Papier, Leder, Textilien und ähnlichen Werkstoffen bestimmt sind.Diese Norm gilt nicht für Eintreibgeräte, für die die Energie zum Eintreiben von Eintreibgegenständen aus Kartuschen oder jeder Art Elektrizität bezogen wird.
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