Anlagen und Ausrüstung für Flüssigerdgas - Auslegung von landseitigen Anlagen mit einer Lagerkapazität zwischen 5 t und 200 t
Diese Europäische Norm enthält Leitlinien für die Planung und den Bau von ortsfesten, landseitigen Flüssigerdgas-anlagen (LNG-Anlagen) mit einer Gesamtlagerkapazität zwischen 5 t und 200 t. Diese Norm schließt Verflüssigungsanlagen aus, die Kohlenwasserstoffe als Kühlmittel einsetzen.Wenn in der Anlage weitere Gefahrstoffe vorhanden sind, können sich die Grenzwerte für die oben genannte Lagerkapa-zi-tät verringern. ANMERKUNG Es ist entscheidend, dass sich der Planer bei der Festlegung der neuen Werte nach den örtlichen Vor-schriften richtet.In dieser Norm werden folgende Anlagen behandelt:¾ LNG-Satellitenanlagen: Das LNG kann in Straßentank-fahrzeugen, Schiffen oder Eisenbahn-kessel-wagen angeliefert werden. Nach der Lagerung wird das LNG verdampft und in das Abnehmernetz ein-ge-speist.¾ Gastankstellen für FahrzeugeDie Anlage ist auf den Bereich vom Gaseintritt oder LNG-Ladebereich bis zum Gasaustritt oder LNG-Entladebe-reich begrenzt. Systeme zum Betanken von Fahrzeugen werden in dieser Norm nicht behandelt.Die Abschnitte 4 " Umweltverträglichkeit" und 5 " Sicherheitsmaßnahmeplan" dieser Norm kommen zur Anwendung, wenn die LNG-Lagerkapazität den in einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenzwert überschreitet. Wenn ein derartiger Wert nicht vorliegt, wird ein Grenzwert von 50 t als angemessen angesehen.Es sei darauf hingewiesen, dass die einschlägige Gesetzgebung in jedem Fall Vorrang hat.
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