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NBN EN ISO 16923:2026

Natural gas fuelling stations - Compressed natural gas (CNG) stations for fuelling vehicles (ISO 16923:2026)

AKTIV

Über diese Norm

Sprachen
Deutsch, Englisch & Französisch
Verlag
NBN
Status
AKTIV
Veröffentlichungsdatum
22 Januar 2026
Code-ICS
75.200 (Petroleum products and natural gas handling equipment)
Zurückgezogenes Datum
Preis
€ 166,00

Zusammenfassung

Dieses Dokument legt Anforderungen an den Entwurf, die Konstruktion, den Betrieb, die Instandhaltung und Inspektion von Füllanlagen zur Betankung von Fahrzeugen mit komprimiertem Erdgas (CNG, en: compressed natural gas) einschließlich Ausrüstung, Sicherheit und Steuer- und Regelvorrichtungen bis zum Betankungsanschluss des Fahrzeugs fest.
Dieses Dokument ist anwendbar für Füllanlagen für Erdgas, wie in den anwendbaren örtlichen Bestimmungen über die Gaszusammensetzung oder in ISO 13686 festgelegt. Es ist auch für andere Gase anwendbar, die diese Anforderungen erfüllen.
Dieses Dokument ist auch anwendbar für Teile einer Füllanlage, bei denen sich das Erdgas in einem gasförmigen Zustand befindet und komprimiertes Erdgas (CNG) abgegeben wird, das nach ISO 16924 aus verflüssigtem Erdgas (LCNG, en: liquefied compressed natural gas) gewonnen wurde.
Dieses Dokument deckt die gesamte Ausrüstung für die nachgelagerte Gasversorgungsleitung (d. h. den Trennungspunkt zwischen den Rohrleitungen der CNG-Füllanlage und dem Rohrleitungsnetzwerk) ab. Füllkupplungen von Füllanlagen sind in diesem Dokument nicht festgelegt.
Dieses Dokument behandelt Füllanlagen mit den folgenden Eigenschaften:
 langsame Betankung
 schnelle Betankung
 privater Zugang
 öffentlicher Zugang (Selbstbedienung oder mit Tankwart-Service)
 Füllanlagen mit fest installierter Speicherung
 Füllanlagen mit mobiler Speicherung (Tochter-Füllanlage)
 Multikraftstoff-Füllanlagen.
Dieses Dokument ist nicht für die Direktübertragung von Gas zwischen Fahrzeugen oder Fahrzeugbetankungsgeräte (VRA, en: vehicle refuelling appliances) anwendbar.
ANMERKUNG Dieses Dokument beruht auf der Bedingung, dass das der Füllanlage gelieferte Gas odoriert ist. Für Füllanlagen mit nicht odoriertem Gas sind zusätzliche Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 10 enthalten.