Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 9: Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für den Kessel
1.1 FeuerungsanlagenDas Dokument gilt für Kohlenstaubfeuerungen an Dampf- und Heißwassererzeugern (Dampfkessel). Es umfasst Beschickungseinrichtungen für die Brennstoffbunker oder für die Kohlenstaub-Lagerungsanlage bis hin zu Entaschungsanlagen. Bei Mehrstoff-Feuerungen mit getrennten oder Kombinationsbrennern gelten diese Anforderungen für den entsprechenden Kohlenstaubfeuerungsteil. Für andere in Kombination eingesetzte Brennstoffe oder Feuerungsanlagen gelten andere Anforderungen, z. B. EN 12952 8:2022.1.2 BrennstoffeDiese Anforderungen behandeln Brennstoffstäube (z. B. Koks, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Petrolkoks, Ölschiefer und Biomassestaub) mit niedrigem bis hohem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen.1.3 BetriebDie Anforderungen für Betriebseinrichtungen gelten für Dampfkessel und Heißwassererzeuger mit ständiger Beaufsichtigung durch entsprechend ausgebildete Personen.Da Kohlenstaubfeuerungsanlagen als Anlagen mit Direktfeuerung oder indirekter Feuerung ausgelegt sein können, ist zwischen den betrieblichen Anforderungen zu unterscheiden. Anhang A enthält die betrieblichen Anforderungen für Feuerungsanlagen einschließlich der Mahlanlage.
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